Oft betreffen die Inhalte dieses Aktionärbindungsvertrags-Typus:
- Geschäftsbesorgungsverträge
- Arbeitsverträge
- Darlehensverträge.
Zu beachten sind:
- verpöntes Selbst- bzw. Doppelkontrahieren (va bei KMU’s)
- das Prinzip „at arm’s length“.
Zu vermeiden sind:
- Verletzungen der Kapitalschutzbestimmungen
- Keine verdeckten Gewinnausschüttungen
- Angemessene Leistung und Gegenleistung
- Versäumnisse bei den Offenlegungspflichten in der Bilanz
- Bedeutende Aktionäre und Beteiligungen:
- Nennung bedeutender Aktionäre und von stimmrechtsverbundenen Aktionärsgruppen (OR 663a Abs. 2)
- Darlehen:
- Nennung des Gesamtbetrages „… der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Aktionären, die eine Beteiligung an der Gesellschaft halten“ (vgl. OR 663a Abs. 4).
- Bedeutende Aktionäre und Beteiligungen:
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