Der Aktionärbindungsvertrag ist gesetzlich nicht geregelt und damit ein sog. Innominatskontrakt.
Je nach Ausgestaltung muss unterschieden werden zwischen:
- Zweiseitiger Vertrag
- Vertrag mit gesellschaftsrechtlichem Charakter:
- Einfache Gesellschaft: Vertraglich begründete Verbindung von zwei oder mehr Personen mit gemeinsamen Kräften und Mitteln für einen gemeinsamen Zweck.