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Rechtsnatur

Der ABV ist gesetzlich nicht geregelt und damit ein sog. Innominatskontrakt.

Je nach Ausgestaltung muss unterschieden werden zwischen:

  • zweiseitiger Vertrag
  • Vertrag mit gesellschaftsrechtlichem Charakter (einfache Gesellschaft [vertraglich begründete Verbindung von zwei oder mehr Personen mit gemeinsamen Kräften und Mitteln für einen gemeinsamen Zweck]).

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