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Vertragsparteien

Ein ABV wird zwischen zwei oder mehreren1 Personen2 geschlossen, nämlich

  • unter den Aktionären und der AG und/oder
  • unter den Aktionären.

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1 Parteien dürfen sein Aktionäre und Nichtaktionäre, Verwaltungsratsmitglieder, aber nur unter Beachtung der Schranken von OR 698, 716a und 717; nicht als Partei des ABV darf die AG auftreten.
2 oft „Aktionärskonsortium“ oder „Syndikat“ bezeichnet.

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